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Dokumentumok Románia magyarságpolitikájáról 1918-2001
BÁRDI NÁNDOR, DIPPOLD PÉTER (szerk.)
Die Beschlüsse des III

Die Beschlüsse des III. Kongresses des Demokratischen Verbandes der Ungarn in Rumänien (RMDSZ) vom 17. Januar 1993 (Auszüge)

Der III. Kongreß des RMDSZ hat [folgendes] angenommen:

1. Das revidierte Programm des Verbandes.

2. Im Strukturmodell des Verbandes die Beschlüsse zur Satzung, die die Prinzipien der inneren Selbstverwaltung zu Geltung bringen.

3. Den 8. Punkt der Proklamation von Temesvár und seine Geltendmachung.

4. Der Kongreß wählte die führenden Verbandsfunktionäre sowie den Delegiertenrat, den Ausschuß zur Statutenkontrolle, den Ethikausschuß und den Kontrollausschuß.

5. Der Kongreß verpflichtete den Verband auf die Fortsetzung der Richtlinie der Revolution von 1989 in Rumänien und des demokratischen Wandels sowie auf die Fortführung des Geistes von Temesvár. In der Angelegenheit der Opfer der blutigen Ereignisse von Temesvar, Bukarest, Marosvásárhely, Szeben, Kolozsvár und anderer Orte fordert er Wiedergutmachung.

6. Der Kongreß hält es für notwendig, die versöhnliche Leitlinie des Zueinanderfindens von Nation und Nationalitäten, die zur Zeit der Ereignisse des Jahres 1989 in Temesvár, später im ganzen Land verwirklicht wurde, fortzusetzen.

7. Der RMDSZ betrachtet die Aufgabe der wirtschaftlichen Krisenbekämpfung und Entfaltung als politische Zielsetzung ersten Ranges. Der Kongreß sieht vor, einen Wirtschaftsrat zu gründen, um der ökonomischen Situation des Ungarntums in Rumänien Abhilfe zu verschaffen.

8. Mit Blick auf die schwere Wirtschaftslage, die beinahe schon die Stabilität Rumäniens gefährdet, und aufgrund der Tatsache, daß die Krise einen Nährboden für die Restauration des Kommunismus und für den Durchbruch des extremen Nationalismus bereitet, bittet der RMDSZ den Kongreß der Vereinigten Staaten um die – auch von der Demokratischen Konvention Rumäniens gewünschte  – Gewährung der Meistbegünstigungsklausel für Rumänien. Im Bewußtsein dessen, daß die Regierung Rumäniens den Erfordernissen, die die Meistbegünstigungsklausel ermöglichen, bei weitem noch nicht gerecht geworden ist, legen wir unsere Bitte um Unterstützung im Interesse unseres verarmten Landes und seines Entbehrungen leidenden Volkes vor und bitten die Regierung der Vereinten Staaten, die den Interessen des Volkes dienende Verwendung der Begünstigung konsequent zu kontrollieren.

9. Der RMDSZ initiiert für die legalen und repräsentativen Organisationen des im Karpaten-Becken lebenden Ungarntums die Veranstaltung eines Forums und Gesamttreffens der ungarischen Minderheiten in Straßburg, um das Leben der ungarischen Volksgemeinschaft vorzustellen bzw. um die demokratischen Kräfte in Europa im Interesse der Verbesserung der Lage der ungarischen Minderheiten zu mobilisieren.

10. Im Januar 1568, vor 425, wurde weltweit erstmals in Torda die Gewissens- und Religionsfreiheit gesetzlich festgeschrieben. Zu Ehren des herausragenden Jubiläums der mit dem Geist von Temesvár verwandten Tradition der Siebenbürgischen religiösen Toleranz erklärt der III. Kongreß des RMDSZ – unter den gegenwärtig gespannten Verhältnissen in Mittel-Ost-Europa als Lehre und Beispiel – das Jahr des Herren 1993 zum Jahr der Siebenbürgischen Toleranz. Im Zeichen der nationalen Versöhnung sieht er die Ausrichtung von Jubiläumsprogrammen und feierlichen Veranstaltungen unter Teilnahme der Kirchen und der Nationalitäten Rumäniens vor.

11. Der RMDSZ initiiert erneut die Einberufung eines rumänisch-ungarischen Runden Tisches sowie eines landesweiten ökumenischen Treffens, um dort unter Teilnahme herausragender Vertreter der Zivilgesellschaft die Fragen der Beziehungen zwischen den ethnischen Gruppen systematisch zu diskutieren.

12. Der RMDSZ bringt sein Verlangen zum Ausdruck, an der Vorbereitung des rumänisch-ungarischen Staatsvertrages – mit dem Anspruch der gutwilligen Vermittlung und gemäß dem Prinzip, in den uns interessierenden Fragen die Meinung äußern zu können – teilnehmen zu können.

13. Der RMDSZ schlägt respektvoll vor, daß auch Rumänien die europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnen soll.

Brassó, 17. Januar 1993

Béla Markó, Verbandspräsident

László Tőkés, Ehrenpräsident

Die auf dem III. Kongreß des RMDSZ gebilligten Statuten-Beschlüsse

Beschluß über die Prinzipien des Selbstverwaltungsmodells unserer Organisation

Die Garantie für den Erhalt und die Entwicklung des Ungarntums in Rumänien ist der Aufbau der Institutionen der gemeinschaftlichen Selbstverwaltung, die auf dem Prinzip der inneren Selbstbestimmung beruht. Im Interesse ihrer Verwirklichung beschließt der III. Kongreß des RMDSZ folgendes:

1. Der Demokratische Verband der Ungarn in Rumänien ist auf der Grundlage der organisatorischen Selbstverwaltung tätig.

Beim Aufbau der Führungsorgane auf Landes- und Gebietsebene und bei der Bestimmung ihrer Kompetenzbereiche muß dieser Grundsatz auch dann beachtet werden, wenn die Statuten des RMDSZ nicht in jedem Fall Bestimmungen über das Mandat enthalten.

Die Tätigkeit der Körperschaften, die die Leitung des Gesamtverbandes übernehmen, der parlamentarischen Gruppe, der Gebietsorganisationen sowie der Führungsgremien der assoziierten Mitglieder muß mit der Achtung des Selbstverwaltungsprinzips in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus müssen die Bereiche der Beschlußfindung, Ausführung und Kontrolle getrennt und klar bestimmt werden.

2. Die Neubestimmung der Verbandsfunktionäre erfolgt mittels allgemeiner und geheimer, möglichst unmittelbarer Wahl, an der die offiziell registrierten Mitglieder teilnehmen.

Zu diesem Zwecke erarbeitet der künftig zusammentretende Geschäftsführende Vorstand innerhalb von 3 Monaten eine Methode zur Vereinheitlichung der Mitgliederregistrierung und unterbreitet sie Delegiertenrat des Verbandes.

3. Zur praktischen Verwirklichung der inneren Selbstbestimmung und mit sozialwissenschaftlichem Ziel soll eine Stiftung gegründet werden.

Um die Durchführung des vorangegangenen Absatzes kümmert sich der Geschäftsführende Vorstand..

4. Der Kongreß überträgt den Kompetenzbereich der Änderung und Ergänzung der Statuten bzw. des Programms dem Delegiertenrat des Verbandes.

Eine Ausnahme bilden die im gegenwärtigen Beschluß festgeschriebenen Bestimmungen, die der Delegiertenrat nicht ändern kann.

Ebenso kann der Delegiertenrat des Verbandes die Kongreßbeschlüsse, die sich auf seine eigene Struktur und seinen Kompetenzbereich beziehen, nicht ändern, außer wenn es sich um deren Einschränkung oder Übertragung handelt. Er darf auch die Grundprinzipien des Programms nicht ändern, kann das Programm aber im Bedarfsfall ergänzen.

5. Vor der Neuwahl der Verbandsfunktionäre muß der nächste Kongreß des Demokratischen Verbandes der Ungarn in Rumänien zusammengerufen werden.

[...]

I. Beschluß zur Statutenänderung

III. Mitgliedschaft

Der RMDSZ ist ein auf dem Prinzip der organisatorischen Selbstverwaltung tätiges Bündnis von assoziierten Mitgliedern.

Assoziierte Mitglieder können sein:

a) Gebietsverbände des Bündnisses, die auf Grundlage der landesweiten Registrierung des RMDSZ tätig sind und die sich nach dem Gebietsprinzip organisieren;

b) Interne Organisationen, die auf Grundlage der landesweiten Registrierung des RMDSZ tätig sind, die [aber] nicht nach dem Gebietsprinzip organisiert sind.

c) In Rumänien eingetragene Rechtspersonen. Die assoziierten Mitglieder sind auf der Grundlage der organisatorischen Selbstverwaltung gemäß ihrer eigenen Statuten und ihres Programms tätig.

Diese müssen mit den Statuten und dem Programm des Verbandes in Einklang stehen.

Organisationen mit Rechtspersönlichkeit wenden sich mit dem Aufnahmeantrag an den Statutenkontroll-Ausschuß. Der Antrag muß die Kopie des Gerichtsbeschlusses enthalten, der die Rechtspersönlichkeit ausweist, die eigenen Statuten und das Programm der Organisation sowie eine schriftliche Verpflichtungserklärung, daß sie die Statuten des Verbandes einhält und das Verbandsprogramm akzeptiert.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Delegiertenrat auf Vorschlag des Statutenkontroll-Ausschuß.

7. Die persönlichen Mitglieder sind im organisatorischen Rahmen der assoziierten Mitglieder tätig. Die Bestimmungen, die ich auf die persönlichen Mitglieder beziehen, sind in den Statuten der assoziierten Mitglieder enthalten.

8. Innerhalb des RMDSZ können sich interne Organisationen, die keine Rechtspersonen sind, frei bilden. Als interne Organisationen gelten diejenigen RMDSZ-internen, aus den persönlichen Mitgliedern der assoziierten Mitglieder bestehenden Gruppen, die:

a) über eigene Organisations- und Funktionsstatuten verfügen;

b) die im Interesse eines in einer Absichtserklärung öffentlich verkündeten Ziels tätig sein wollen;

c) die Vorschriften der sich auf die internen Organisationen beziehenden Beschlüsse des Delegiertenrats erfüllen;

d) die ihre Anerkennung als interne Organisation beim Statutenkontroll-Ausschuß beantragen.

9. Interne Organisationen, die sich zur Durchsetzung politischer Ziele bilden, sind Plattformen.

10. Die assoziierten Mitglieder dürfen sich nicht von den Beschlüssen des Kongresses und des Delegiertenrats sowie von den prinzipiellen Stellungnahmen des Koordinationsrates distanzieren.

Pflichten der assoziierten Mitglieder sind:

a) die Statuten einzuhalten;

b) vierteljährlich mit 20 % ihres aus den Mitgliedsbeiträgen stammenden Einkommen zum Erhalt des Verbandes beizutragen;

c) eigene interne Statuten und Programme auszuarbeiten und diese dem Statutenkontroll-Ausschuß zukommen zu lassen.

11. Dasjenige Mitglied, das die gegenüber dem Verband eingegangenen Pflichten verletzt, kann ausgeschlossen werden.

Die Pflichtverletzung stellt der Statutenkontroll-Ausschuß auf eigene Initiative, auf Initiative des Ethik- oder des Kontrollausschusses oder eines der assoziierten Mitglieder fest. Über den Ausschluß entscheidet der Statutenkontroll-Ausschuß. Gegen die Entscheidung kann einmalig beim Delegiertenrat, der eine neue Entscheidung in dieser Frage treffen kann, Einspruch erhoben werden.

Eine erneute Aufnahme kann nur im Falle der völligen Beseitigung des Grundes für den Ausschluß und nur nach Ablauf von drei Monaten beantragt werden.

[...]

V. Beschluß zur Statutenänderung

Über die Aufstellung des geschäftsführenden Präsidenten und den Geschäftsführenden Vorstand und über deren Kompetenzen, sowie über den Aufbau und die Kompetenzen der Operativen Rates

1. Der Delegiertenrat wählt den geschäftsführenden Präsidenten und beruft ihn zurück. Der geschäftsführende Präsident ist gegenüber dem Delegiertenrat verantwortlich. Der geschäftsführende Präsident ist hauptberuflich angestellt, sein Sitz ist Kolozsvár.

2. Befugnisse des geschäftsführenden Präsidenten:

a. er leitet die Arbeit des Geschäftsführenden Präsidiums;

b. er vertritt den Verband in seinen Zuständigkeitsbereichen;

c. seine Qualifikation als Repräsentant kann er den Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums gemäß den Funktionsstatuten übertragen;

d. er arbeitet die Organisations- und Funktionsstatuten des Geschäftsführenden Präsidiums aus und legt sie dem Delegiertenrat zur Begutachtung vor;

e. er schlägt die geschäftsführenden Vizepräsidenten zur Bestätigung vor und ernennt sie;

f. er erstellt halbjährlich einen Bericht über den Zustand des Verbandes;

g. er nimmt als Beobachter an den Sitzungen des Delegiertenrats und der Schlichtungskörperschaft teil;

h. er schließt die Arbeitsverträge mit den Angestellten des Verbandes;

i. der geschäftsführende Präsident kann im Falle einer Regelverletzung  auf Vorschlag des Statutenkontroll-Ausschusses zurückberufen werden. Über den Rücktritt entscheidet der Delegiertenrat.

Den geschäftsführenden Präsidenten vertritt im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit der von ihm hierzu bestimmte Vizepräsident und im Falle seines Todes der für politische Fragen zuständige Vizepräsident.

3. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten. Von Amts wegen sind außerdem die beiden Leiter der Parlamentsgruppe, die den Status von Vizepräsidenten genießen, Mitglieder.

Die Aufgabe des Geschäftsführenden Präsidiums ist es, operative Entscheidungen zu treffen und diese Durchzuführen. Ihm untergeordnet ist das Exekutiv-Amt des Verbandes tätig. Das Präsidium trifft seine Entscheidungen als Körperschaft unter Anwesenheit von [mindestens] zwei Dritteln seiner Mitglieder mit absoluter Mehrheit. Die Mitglieder des Präsidiums können in ihren eigenen Fachgebieten gemäß den Statuten des Präsidiums selbständig Entscheidungen, über die sie das Präsidium informieren, treffen.

4. Der Operative Rat des RMDSZ besteht aus dem Verbandspräsidenten, dem geschäftsführenden Präsidenten, den Präsidenten des Delegiertenrats und des Schlichtungsrates, aus den Leitern der Parlaments- und Senatsfraktion des RMDSZ sowie aus den geschäftsführenden Vizepräsidenten, die Körperschaften mit politischem Charakter leiten. Im letzteren Fall – sollte es mehrere [geschäftsführende Vizepräsidenten] geben – bestimmt der geschäftsführende Präsident in seinem Vorschlag an das Geschäftsführende Präsidium den am Operativen Rat teilnehmenden geschäftsführenden Vizepräsidenten.

Der Kompetenzbereich des Operativen Rates des RMDSZ ist:

a) operative politische Entscheidungen in besonderen Situationen zu treffen;

b) den Delegiertenrat zusammenzurufen;

c) den Schlichtungsrat zusammenzurufen;

d) Anweisungen, die obligatorisch durchzuführend sind, an das Geschäftsführende Präsidium oder jedes seiner Mitglieder auszugeben;

e) die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, die am Operativen Rat nicht teilnehmen, durch andere Personen zu ersetzen.

Der Operative Rat wird in besonderen Situationen tätig. Als besondere Situation gilt, wenn

a) die Regeln der Demokratie in einem Ausmaß verletzt werden, daß dies die Gefahr ihrer Suspendierung in sich trägt;

b) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Delegiertenrats oder des Schlichtungsrates nicht an der Ratssitzung teilnehmen können;

c) es notwendig ist, den gesamten Verband verpflichtende politische Entscheidungen zu treffen und es gleichzeitig aber nicht möglich ist, den Delegiertenrat rechtzeitig zusammenzurufen.

Über die Beurteilung eines gegebenen Zustandes als besondere Situation entscheidet der Operative Rat. Den Operativen Rat berufen der Verbandspräsident und der geschäftsführende [Präsident] zusammen ein.

16. Januar 1993

[Quelle: RMDSZ Közlöny [Offizielles Mitteilungsblatt des Demokratischen Verbandes der Ungarn in Rumänien,], 1993/Nr.1, S.1-5.]

Urquelle: RMDSZ Közlöny [Offizielles Mitteilungsblatt des Demokratischen Verbandes der Ungarn in Rumänien,], 1993/Nr.1, S.1-5.

Vorlage: Bárdi, Nándor/ Éger, György (Hrsg.): Útkeresés és integráció. Válogatás a határon túli magyar érdekvédelmi szervezetek dokumentumaiból 1989-1999 [Wegsuche und Integration. Auswahl aus den Dokumenten der ungarischen Interessenschutzverbände jenseits der Grenzen], Budapest 2000, S. 89-94.

Übersetzung: Schmidt-Schweizer

Originaltitel: Az RMDSZ III. kongresszusának határozatai (részletek)

Gespeichert: rmdsz-14-19930117